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Endlich ist es so weit: Die erste Betriebsrente wird ausgezahlt. Doch beim Blick auf den Kontoauszug folgt oft die Überraschung – es kommt weniger an als gedacht. Der Grund sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die viele nicht auf dem Schirm haben. Die gute Nachricht: Der gestiegene Freibetrag entlastet Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner auch 2026 bei den Krankenversicherungsbeiträgen. Wie viel tatsächlich übrig bleibt, hängt jedoch unter anderem vom Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ab.

Wie Betriebsrente und Krankenversicherung zusammenhängen, wie viel tatsächlich abgezogen wird und worauf Sie achten sollten – hier die wichtigsten Fakten, verständlich erklärt.

Betriebsrente und Krankenversicherung: Warum Beiträge anfallen

Eine Betriebsrente zählt sozialversicherungsrechtlich zu den sogenannten Versorgungsbezügen. Seit 2004 tragen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner auf Betriebsrenten grundsätzlich den vollen Krankenversicherungsbeitrag selbst – anders als bei der gesetzlichen Rente, bei der die Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags übernimmt. Das ist der Hauptgrund, warum von der Bruttobetriebsrente spürbar etwas abgeht – und der Kern des Themas Betriebsrente und Krankenversicherung.

Der Freibetrag 2026: 197,75 Euro im Monat

Damit vor allem kleinere Betriebsrenten entlastet werden, gibt es seit 2020 einen Freibetrag in der Krankenversicherung. 2026 liegt er bei 197,75 Euro pro Monat – gegenüber 2025 (187,25 Euro) ein Plus von 10,50 Euro. Der Wert entspricht einem Zwanzigstel der bundeseinheitlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Nur der Teil Ihrer Betriebsrente, der über diesen 197,75 Euro liegt, wird für die Krankenversicherung verbeitragt.

Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung und nur für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung – insbesondere für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Freiwillig Versicherte profitieren davon nicht. Wichtig außerdem: Mehrere Betriebsrenten werden zusammengerechnet; den Freibetrag gibt es insgesamt nur einmal.

  Freigrenze oder Freibetrag? Bis zu monatlich 197,75 Euro bleiben Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten grundsätzlich beitragsfrei. Wird diese Freigrenze überschritten, greift bei Betriebsrenten in der Krankenversicherung ein Freibetrag in gleicher Höhe: Beiträge fallen dort nur auf den übersteigenden Teil an. In der Pflegeversicherung wird dagegen bei Überschreiten der Grenze die gesamte Betriebsrente berücksichtigt.

Betriebsrente und Krankenversicherung: eine Beispielrechnung

Ein vereinfachtes Beispiel für eine pflichtversicherte Rentnerin mit einem Kind, einer Betriebsrente von 300 Euro im Monat und einem Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17,5 Prozent. Steuern bleiben unberücksichtigt:

  • Krankenversicherung: Von den 300 Euro sind nach Abzug des Freibetrags (197,75 Euro) rund 102 Euro beitragspflichtig. Bei einem vollen Beitragssatz von etwa 17,5 Prozent (allgemeiner Satz plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag) sind das rund 18 Euro.
  • Pflegeversicherung: Hier greift kein Freibetrag. Auf die vollen 300 Euro fallen 3,6 Prozent an (mit Kind), also rund 11 Euro; für Kinderlose sind es 4,2 Prozent.
  • Unterm Strich: Unter diesen Annahmen bleiben von 300 Euro rund 271 Euro nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann je nach Krankenkasse, Elternstatus und Steuerpflicht abweichen.

Wichtige Ausnahmen und Fallstricke

  • Freiwillig Versicherte: Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2024 (Az. B 12 KR 9/23 R) keinen Anspruch auf den Betriebsrenten-Freibetrag. Der Freibetrag gilt nur für Pflichtversicherte.
  • Einmalauszahlung: Wird die Betriebsrente auf einen Schlag ausgezahlt, verteilen die Kassen den Betrag rechnerisch auf 120 Monate (zehn Jahre) und erheben so bis zu zehn Jahre lang Beiträge.
  • Privat Versicherte: Wer privat krankenversichert ist, zahlt auf die Betriebsrente keine gesonderten Kassenbeiträge – hier gelten andere Regeln.
  • Steuer nicht vergessen: Betriebsrenten sind zudem grundsätzlich steuerpflichtig. Ob und wie viel Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab.

Betriebsrente und Krankenversicherung: Was Sie prüfen sollten

  • Bescheid genau lesen: Prüfen Sie, ob der Freibetrag korrekt berücksichtigt wurde – Fehler kommen vor.
  • Zusatzbeitrag vergleichen: Der Zusatzbeitrag unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Ein Wechsel kann sich lohnen.
  • Auszahlungsform prüfen: Eine Kapitalauszahlung vermeidet Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht automatisch. Die Krankenkasse verteilt den Betrag rechnerisch auf 120 Monate und prüft den so ermittelten Monatswert. Steuerlich können sich monatliche Rente und Einmalzahlung ebenfalls deutlich unterscheiden.
  • Beraten lassen: Bei größeren Beträgen lohnt der Gang zu einer unabhängigen Renten- oder Sozialberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Freibetrag für die Betriebsrente 2026?

Er beträgt 197,75 Euro pro Monat und gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Nur der darüber liegende Teil der Betriebsrente wird für die Krankenversicherung verbeitragt.

Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?

Nein. In der Pflegeversicherung gibt es keinen entsprechenden Freibetrag. Übersteigt die Betriebsrente die Freigrenze, wird der Pflegebeitrag auf den vollen Betrag fällig.

Muss ich auf jede Betriebsrente Beiträge zahlen?

Bei pflichtversicherten Mitgliedern bleiben Versorgungsbezüge bis zur Freigrenze (197,75 Euro) grundsätzlich beitragsfrei; darüber fallen Kranken- und Pflegebeiträge an. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten andere Regeln – bei ihnen kann die Betriebsrente ab dem ersten Euro in die Beitragsberechnung einfließen.

Fazit: Den tatsächlichen Auszahlungsbetrag kennen

Dass auf die Betriebsrente Kranken- und Pflegebeiträge anfallen, ist für viele eine unangenehme Überraschung. Der Freibetrag von 197,75 Euro sorgt 2026 zwar dafür, dass gerade kleinere Betriebsrenten weniger belastet werden als früher. Wie viel am Ende bleibt, hängt aber vom Zusatzbeitrag der Kasse, dem Elternstatus und der Steuer ab. Wer seinen Bescheid prüft und die Zahlen kennt, kann die eigene Vorsorge realistisch einordnen. Denn die Betriebsrente bleibt ein wertvoller Baustein – gerade dann, wenn die gesetzliche Rente allein nicht reicht.

Quellen

GKV-Spitzenverband: „Faktenblatt Rechengrößen im Beitragsrecht 2026“ (Bezugsgröße 3.955 Euro, Grundlage des Freibetrags von 197,75 Euro), Stand 01.01.2026. gkv-spitzenverband.de (PDF)
Bundessozialgericht: „Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner“, Urteil vom 05.11.2024, Az. B 12 KR 9/23 R (u. a.). bsg.bund.de
AOK: „Neue Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026“. aok.de
AOK: „Krankenversicherungsbeitrag auf Versorgungsbezüge“ (Mehrfachbezug, Kapitalauszahlung). aok.de
transparent-beraten.de: „Betriebsrente und Krankenversicherung 2026“ (Ausgangsartikel). transparent-beraten.de

  Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rentenberatung. Wir sind keine Steuer- oder Rentenberater. Maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung.

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