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Hinzuverdienstgrenze Rente 2025: Wie viel darf hinzuverdient werden? Alle aktuellen Grenzen bei Altersrente, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente im Überblick.

Hintergrund: Warum es Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente gibt

In den kommenden Jahren wird sich vieles verändern: Immer mehr Menschen erreichen das Rentenalter – das betrifft laut offiziellen Zahlen bis 2035 etwa ein Drittel aller Erwerbstätigen. Gleichzeitig fehlen in vielen Berufen Fachkräfte, besonders dort, wo viel Wissen und Erfahrung gefragt sind.

Damit ältere Menschen weiterhin arbeiten können – wenn sie das möchten –, wurden die Regeln zur Arbeit im Ruhestand überarbeitet. Die sogenannte Hinzuverdienstgrenze Rente legt fest, wie viel neben der Rente verdient werden darf, ohne dass es Abzüge gibt. Diese Grenzen sollen einerseits helfen, finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, und andererseits motivieren, beruflich aktiv zu bleiben.

Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze Rente für Frührentner: Mehr Freiheit seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine wichtige Neuerung im Rentenrecht: Wer eine Altersrente vor dem regulären Rentenalter bezieht – also eine sogenannte Frührente –, darf unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die bisherige jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wurde vollständig abgeschafft.

Diese Änderung ist Teil des sogenannten Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes. Ziel war es, ältere Menschen zu ermutigen, länger im Beruf zu bleiben oder nach dem Renteneintritt weiterhin tätig zu sein – auf freiwilliger Basis und ohne finanzielle Nachteile.

Die neue Regelung bringt mehr Flexibilität:
Frührentnerinnen und Frührentner können nun frei entscheiden, ob sie ihre Expertise weiterhin einbringen möchten – etwa durch projektbezogene Tätigkeiten, beratende Funktionen, ehrenamtliches Engagement oder kurzfristige Anstellungen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Zuverdienst aus einer selbständigen Tätigkeit, einem Angestelltenverhältnis oder gelegentlichen Aufträgen stammt – die Rentenhöhe bleibt in jedem Fall unverändert.

Gerade in Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels eröffnet dies Chancen – sowohl für die beruflich erfahrene Generation als auch für Unternehmen, die von diesem Potenzial profitieren wollen. Gleichzeitig stärkt die Regelung die Selbstbestimmung im Ruhestand und macht neue Lebens- und Arbeitsmodelle möglich.

Hinzuverdienstgrenze Rente bei Erwerbsminderung: Was 2025 gilt

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf nur begrenzt dazuverdienen. Entscheidend ist dabei, wie viele Stunden am Tag noch gearbeitet werden kann – die Höhe des erlaubten Zusatzverdienstes richtet sich danach.

  • Volle Erwerbsminderung: Diese Rente wird gezahlt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. In diesem Fall liegt die Hinzuverdienstgrenze Rente im Jahr 2025 bei 19.661,25 Euro pro Jahr. Wer mehr verdient, muss mit Kürzungen bei der Rente rechnen.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Berechnung und Anrechnung: Wenn die tägliche Arbeitsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden liegt, darf mehr dazuverdient werden – bis zu 39.322,50 Euro pro Jahr. Auch hier gilt: Wird diese Grenze überschritten, wird ein Teil des Mehrverdienstes (40 Prozent) von der Rente abgezogen.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Menschen mit eingeschränkter Gesundheit noch in Teilzeit arbeiten können, ohne sofort ihre Rente zu verlieren – und gleichzeitig einen Anreiz erhalten, ihre Möglichkeiten zu nutzen.

Hinterbliebenenrente: Anrechnungsmodalitäten und Freibeträge

Auch bei der Hinterbliebenenrente – insbesondere bei der Witwen- und Witwerrente – gelten klare Regelungen zur Einkommensanrechnung. Anders als bei der Altersrente, bei der die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner aufgehoben wurde, bleibt bei Hinterbliebenenrenten eine anrechnungsfähige Einkommensgrenze bestehen. Die Hinzuverdienstgrenze Rente liegt hier bis Ende Juni 2025 bundeseinheitlich bei 1.038,05 Euro netto pro Monat. Maßgeblich für die Anrechnung ist ausschließlich das Einkommen der hinterbliebenen Person, nicht das des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners.

Als Einkommen gelten hierbei unter anderem Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten anderer Art sowie Kapitalerträge, soweit diese das Existenzminimum überschreiten. Wird die Einkommensgrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente.

Darüber hinaus besteht ein Kinderfreibetrag: Für jedes minderjährige Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag um 220,19 Euro monatlich. Damit wird der erhöhte finanzielle Aufwand für die Betreuung und Versorgung von Kindern berücksichtigt.

Die Freibeträge werden jährlich an die Rentenentwicklung angepasst. Mit der zum 1. Juli 2025 vorgesehenen Rentenerhöhung ist daher eine weitere Anhebung der Hinzuverdienstgrenze Rente für Hinterbliebene zu erwarten. Die genaue Höhe wird im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung von der Deutschen Rentenversicherung bekanntgegeben.

Diese Regelung verfolgt das Ziel, eine bedarfsgerechte Absicherung zu gewährleisten, ohne die Motivation für eine weitergehende Berufstätigkeit zu unterbinden. Sie schafft somit einen Ausgleich zwischen Versorgungssicherheit und Erwerbsbeteiligung nach einem Todesfall.

Mehr dazu: Renten für Hinterbliebene

Keine Grenzen bei der Waisenrente

Bei der Waisenrente gelten besondere Bestimmungen: Empfängerinnen und Empfänger einer Waisenrente unterliegen keiner Hinzuverdienstgrenze Rente. Das bedeutet, dass Einkünfte aus Minijobs, befristeten Anstellungen, Werkstudententätigkeiten oder Ferienjobs vollständig anrechnungsfrei bleiben – unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens.

Diese Regelung schafft einen klaren sozialen Ausgleich und dient der Förderung der beruflichen und schulischen Entwicklung junger Menschen. Sie ermöglicht es, praktische Erfahrungen zu sammeln und zugleich weiterhin die volle Rentenleistung zu erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierzu ausdrücklich klar, dass selbst regelmäßige Nebeneinkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keinen Einfluss auf die Rentenhöhe haben, solange die Anspruchsvoraussetzungen der Waisenrente (wie z. B. Schul- oder Berufsausbildung) erfüllt sind.

Damit unterscheidet sich die Waisenrente grundlegend von anderen Rentenarten, bei denen eine Hinzuverdienstgrenze Rente bestehen bleibt. Das Ziel ist eine möglichst barrierefreie Integration in Ausbildung, Studium und erste berufliche Tätigkeiten – ohne finanzielle Nachteile für die jungen Rentenempfängerinnen und -empfänger.

📌 Lesetipp zum Thema
Mehr Perspektiven zur selbstbestimmten Weiterarbeit im Ruhestand bietet der Beitrag: Rente neu denken – 5 ultimative Strategien für flexible Beschäftigung im Ruhestand

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